Kunstkreis Nordeifel e.V.
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Kunstkreis Nordeifel e.V., Monschau
Im Zäunchen 34, 52156 Monschau
S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kunstkreis Nordeifel e.V.“. Er hat seinen Sitz in Monschau und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen eingetragen.
§ 2 Sitz und Zweck
Der Kunstkreis Nordeifel mit Sitz in Monschau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Erfassung, Darstellung und Förderung
der bildenden Kunst in der Nordeifel. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege
von Kunstsammlungen, Publikationen, Ausstellungen, Vorträge, Förderung von Nachwuchskünstlern sowie
Kontakte mit Vereinen ähnlicher Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Aufwendungen ist möglich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 § 3
Mitgliedschaft 
Mitglied können voll geschäftsfähige Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechtes
werden
.
Die
Mitgliedschaft
entsteht
mit
dem
Eintritt
in
den
Verein.
Die
Aufnahme
in
den
Kunstkreis
Nordeifel e.V. erfolgt nach Prüfung durch den Vorstand und ist durch die Aufnahmeordnung geregelt.
Im Bedarfsfall können zwei sachkundige Beisitzer hinzu gezogen werden.
§ 4
Austritt
Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Bereits gezahlte Beiträge bleiben in den Vereinsmitteln und werden nicht erstattet.
 § 5
Ausschluss
Ein Mitglied kann durch ¾ - Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn
sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Zuvor hat das Mitglied nach
Mitteilung durch den Vorstand 14 Tage Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu den erhobenen
Vorwürfen zu äußern.
 § 6
Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist innerhalb der ersten zwei
Monate der Mitgliedschaft für das jeweilige Geschäftsjahr zu entrichten.
 § 7
Organe
Organe des Vorstandes sind
·
der Vorstand (vgl.§ 8 der Satzung)
·
die Mitgliederversammlung (vgl. § 10 der Satzung)
 § 8
 Besetzung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
·
1. dem Vorsitzenden
·
2. dem Geschäftsführer
·
3. dem Kassenführer/in
·
4. dem Schriftführer
·
5. dem Ausstellungsleiter
                               6. dem Internetbeauftragten
Die Vorstandsmitglieder Nr. 1 bis 4 gelten als geschäftsführender Vorstand im Sinne des Vereinsrechtes.
Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestimmen.
 § 9
 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand und 2 Kassenprüfer werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.
Vorstand und Kassenprüfer bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes bzw. der
Kassenprüfer im Amt. Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer müssen Vereins-mitglieder sein. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern
sofort schriftlich mitgeteilt werden.
Die Zahl der Geschäftsführenden Vorstandsmitglieder können durch Ausscheiden oder HV-Beschluss auf 3
(Vorsitzender, Kassenführer, Schriftführer) vermindert werden.
Wählbar sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mind. 1 Jahr Vereinsmitglied sind.
 § 10
 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
-
mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte des Geschäftsjahres
                           - wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Die Versammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu berufen.
Die Berufung muss die Tagesordnung enthalten, die während der Versammlung auf Antrag durch ein
Mitglied erweitert werden kann.
Vorliegende Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Hauptversammlung den Mitgliedern
mitgeteilt werden.
Die Versammlung wird durch den Vorstand geleitet. Jede ordnungsgemäße Versammlung ist
beschlussfähig. Es wird
                          - offen per Handzeichen
                          - geheim und schriftlich
abgestimmt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Entlastung des Vorstands, welche in der ersten
Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu erfolgen hat. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Der Geschäfts- und Kassenbericht wird den Vorstandsmitgliedern 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung
vorgelegt. Interessierte Mitglieder können beide nach der HV anfordern. Nach Kassenprüfung kann jedes
anwesende Vereinsmitglied bei der HV Einsicht nehmen.
§ 11
Änderung der Satzung
Für einen Beschluss zur Änderung dieser Satzung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Für  Änderungen von Ordnungen reicht die einfach Mehrheit
 § 12
Protokollführung
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das jedem Vereinsmitglied innerhalb einer
Frist von 14 Tagen zugestellt wird.
§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann mit einer 3/4-Stimmenmehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung aufgelöst
werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Monschau, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, d.h., sie erhalten keine Vergütung
,
sondern nur Ersatz ihrer tatsächlichen entstandenen Aufwendungen.
Kunstkreis Nordeifel e.V.
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Kunstkreis Nordeifel e.V., Monschau Im Zäunchen 34, 52156 Monschau S a t z u n g § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen „Kunstkreis Nordeifel e.V.“. Er hat seinen Sitz in Monschau und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen eingetragen. § 2 Sitz und Zweck Der Kunstkreis Nordeifel mit Sitz in Monschau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Erfassung, Darstellung und Förderung der bildenden Kunst in der Nordeifel. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege von Kunstsammlungen, Publikationen, Ausstellungen, Vorträge, Förderung von Nachwuchskünstlern sowie Kontakte mit Vereinen ähnlicher Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Aufwendungen ist möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft Mitglied können voll geschäftsfähige Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes werden. Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Eintritt in den Verein. Die Aufnahme in den Kunstkreis Nordeifel e.V. erfolgt nach Prüfung durch den Vorstand und ist durch die Aufnahmeordnung geregelt. Im Bedarfsfall können zwei sachkundige Beisitzer hinzu gezogen werden. § 4 Austritt Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bereits gezahlte Beiträge bleiben in den Vereinsmitteln und werden nicht erstattet. § 5 Ausschluss Ein Mitglied kann durch ¾ - Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Zuvor hat das Mitglied nach Mitteilung durch den Vorstand 14 Tage Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. § 6 Mitgliedsbeitrag Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist innerhalb der ersten zwei Monate der Mitgliedschaft für das jeweilige Geschäftsjahr zu entrichten. § 7 Organe Organe des Vorstandes sind der Vorstand (vgl.§ 8 der Satzung) die Mitgliederversammlung (vgl. § 10 der Satzung) § 8 Besetzung des Vorstandes Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem Geschäftsführer 3. dem Kassenführer/in 4. dem Schriftführer 5. dem Ausstellungsleiter 6. dem Internetbeauftragten Die Vorstandsmitglieder Nr. 1 bis 4 gelten als geschäftsführender Vorstand im Sinne des Vereinsrechtes. Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestimmen. § 9 Wahl des Vorstandes Der Vorstand und 2 Kassenprüfer werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Vorstand und Kassenprüfer bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes bzw. der Kassenprüfer im Amt. Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer müssen Vereinsmitglieder sein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden. Die Zahl der Geschäftsführenden Vorstandsmitglieder können durch Ausscheiden oder HV-Beschluss auf 3 (Vorsitzender, Kassenführer, Schriftführer) vermindert werden. Wählbar sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mind. 1 Jahr Vereinsmitglied sind. § 10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zu berufen - mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte des Geschäftsjahres - wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Versammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu berufen. Die Berufung muss die Tagesordnung enthalten, die während der Versammlung auf Antrag durch ein Mitglied erweitert werden kann. Vorliegende Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Hauptversammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Die Versammlung wird durch den Vorstand geleitet. Jede ordnungsgemäße Versammlung ist beschlussfähig. Es wird - offen per Handzeichen - geheim und schriftlich abgestimmt. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Entlastung des Vorstands, welche in der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu erfolgen hat. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Der Geschäfts- und Kassenbericht wird den Vorstandsmitgliedern 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung vorgelegt. Interessierte Mitglieder können beide nach der HV anfordern. Nach Kassenprüfung kann jedes anwesende Vereinsmitglied bei der HV Einsicht nehmen. § 11 Änderung der Satzung Für einen Beschluss zur Änderung dieser Satzung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für Änderungen von Ordnungen reicht die einfach Mehrheit § 12 Protokollführung Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das jedem Vereinsmitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen zugestellt wird. § 13 Auflösung des Vereins Der Verein kann mit einer 3/4-Stimmenmehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Monschau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, d.h., sie erhalten keine Vergütung, sondern nur Ersatz ihrer tatsächlichen entstandenen Aufwendungen.